Informationen zur Ausbildung zum Hygienekontrolleur an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Informationen zum Berufsbild und zur Ausbildung Hygienekontrolleurin und -kontrolleur.
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Zusätzliche Information über die externen Praxiseinsätze.
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen
und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.)
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Fachzeitschrift Hygiene & Medizin 3/2023:
Hygienekontrolleur – Ein Gesundheitsfachberuf mit Weit- und Überblick.
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Imagefilm: Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in
Düsseldorf & Berlin

Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen

Hygienekontrolleur/innen übernehmen spezielle Kontroll- und Beratungsaufgaben in der Gesundheitsfachverwaltung. Dazu gehören im Bereich der Gesundheitshygiene die Überwachung angeordneter Maßnahmen zur Seuchenverhütung und -bekämpfung, Hygienekontrollen in Krankenhäusern und die Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene.

In der Umwelthygiene überwachen Hygienekontrolleur/innen vor allem die hygienischen Verhältnisse von Wasserversorgungs-, Klär- und Abfallentsorgungsanlagen. Ferner ermitteln sie bei Verstößen gegen angeordnete Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Umweltbelastungen wie Lärm, Luft- und Wasserverschmutzungen oder Strahlen. Dabei beraten sie die örtlichen zuständigen Organe zum Beispiel in Fragen der Luft-, Boden-, Wasser- und Abwasserhygiene.

In der Verkehrshygiene wirken sie bei der Überwachung der hygienischen Verhältnisse von Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen mit.
- Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen Ortshygiene durchführen
Hygienische Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen überwachen

- Hygienische Verhältnisse bei zentralen Trinkwasser- und Eigenwasser-Versorgungsanlagen sowie in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen und in Schutzgebieten von Wasserwerken überwachen

- Bauleitpläne und genehmigungspflichtige Maßnahmen in Wasserschutzgebieten für die gutachtliche Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde/des Gesundheitsamtes vorbereitend beurteilen

- Hygienische Verhältnisse und Durchführung angeordneter Maßnahmen in
Gemeinschaftseinrichtungen wie Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbungsbetrieben, Einrichtungen des Justizvollzuges

- Einrichtungen des Erholungswesens wie Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern

- Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens wie Leichenhallen und Krematorien

- Einrichtungen des Sportwesens überwachen

- Beseitigung fester Abfallstoffe überwachen

- Hygiene von oberirdischen Gewässern, die zu Badezwecken genutzt werden, und Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen überwachen

- Bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und von Gefahrstoffen mitwirken

- Bei Stellungnahmen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immssionsschutzgesetz zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes mitwirken

- Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Geräusche (Lärm), Erschütterungen, Licht, Luft- und Wasserverschmutzungen, Bodenbelastungen, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe überwachen

- Durchführung angeordneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie hygienische Verhältnisse und Durchführung angeordneter Maßnahmen in Krankenhäusern überwachen

- Bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens mitwirken
Bei der Überwachung der Hygiene in Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen mitwirken

- Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen dokumentieren sowie bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen mitwirken

- Bevölkerung in Fragen der Seuchenhygiene und der Umweltmedizin beraten und aufklären

- Örtlich zuständige Organe in hygienischen Fragen beraten, zum Beispiel für die Luft-, Boden-, Wasser- und Abwasserhygiene.

Überwachungspflichtige Einrichtungen

Dringlichkeit der Überwachung (Kontrollen) der von § 36 IfSG und § 9 ÖGDG betroffenen Einrichtungen.

Hier eine Übersicht vom Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Download [66 KB] .

Anforderungen an das ÖGD-Personal zur infektionshygienischen Überwachung und Beratung von Einrichtungen im Land M-V

Aufgrund einer Risikoanalyse wurde vom LAGuS M-V und der AG Hygiene des ÖGD das Papier „Dringlichkeit der Überwachung (Kontrollen) der von § 23 Abs. 5-7 und § 36 IfSG und § 9 ÖGDG des Landes Mecklenburg-Vorpommern betroffenen Einrichtungen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst„ (Stand 15.05.2018) mit Empfehlungen zum Begehungsintervall erstellt.

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